Zum Inhalt springen
Pflegevorsorge Deutschland

Pflegereform 2027: Was sich ändern soll und was noch offen ist

Das Kabinett hat das Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen. Was im Entwurf steht, wen es zuerst trifft und warum davon bis auf Weiteres nichts gilt.

Recht6 Min. Lesezeit

Von Jonas Meng · fachlich geprüft von Robin Werner

Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung beschlossen, kurz Pflegeneuordnungsgesetz. Seitdem kursieren viele Zahlen, und einige davon stammen noch aus einem älteren Entwurfsstand. Deshalb vorweg das Wichtigste: Beschlossen ist bisher nur, was die Bundesregierung dem Parlament vorschlägt. Bundestag und Bundesrat haben darüber nicht entschieden. Für dich ändert sich heute nichts.

Wo das Gesetz gerade steht

Der Weg eines Gesetzes verläuft in Stufen, und das Pflegeneuordnungsgesetz hat zwei davon hinter sich. Das Bundesgesundheitsministerium hatte am 5. Juni 2026 den Referentenentwurf vorgelegt, also den Arbeitsstand des Ministeriums, zu dem Verbände Stellung nehmen konnten. Am 30. September 2026 folgte der Kabinettsbeschluss. Damit ist der Text ein Regierungsentwurf.

Was jetzt noch fehlt, ist das parlamentarische Verfahren: Beratung im Bundestag, Anhörung im Gesundheitsausschuss, zweite und dritte Lesung, dazu die Beteiligung des Bundesrates. Erst danach steht fest, was tatsächlich Gesetz wird. Der Entwurf selbst sieht vor, dass das Gesetz am 1. Januar 2027 in Kraft tritt, einzelne Regelungen ausdrücklich später.

Auf diesem Weg ändern sich oft noch Details. Zwischen Referentenentwurf und Kabinettsfassung ist das bereits passiert. Wer heute Zahlen aus der Reform liest, sollte deshalb immer mitlesen, aus welchem Entwurfsstand sie stammen.

Warum die Reform überhaupt kommt

Der Entwurf begründet sich vor allem mit Geld. Seine Begründung nennt die Eckdaten: Die Zahl der Pflegebedürftigen liegt inzwischen bei über sechs Millionen und ist stärker gestiegen, als es die Altersentwicklung allein erwarten ließ. Die soziale Pflegeversicherung konnte ihre Leistungen in den vergangenen beiden Jahren nur mit zinsfreien Darlehen aus dem Bundeshaushalt garantieren, und für die Jahre ab 2028 erwartet die Bundesregierung Defizite in zweistelliger Milliardenhöhe.

Daraus folgt die Grundentscheidung des Entwurfs: Eine Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes soll es nicht geben, weil die Lohnnebenkosten nicht weiter steigen sollen. Das Geld muss also an anderer Stelle herkommen, und an wieder anderer Stelle eingespart werden.

Beim Beitrag trifft es zuerst bestimmte Gruppen

Der bundeseinheitliche Beitragssatz von 3,6 Prozent bleibt nach dem Entwurf unverändert. Die Mehreinnahmen sollen stattdessen aus gezielten Zuschlägen und einer breiteren Beitragsgrundlage kommen.

Der Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder steigt zum 1. Januar 2027 um 0,3 Beitragssatzpunkte auf dann 0,9 Beitragssatzpunkte. Technisch geschieht das, indem in § 55 Absatz 3 SGB XI die Angabe 0,6 durch 0,9 ersetzt wird. Ein Jahr später, zum 1. Januar 2028, soll ein neuer Zuschlag hinzukommen: 0,52 Beitragssatzpunkte für die beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten und Lebenspartnern, geregelt in einem neuen § 55c des SGB XI. Der Entwurf sieht dafür Ausnahmetatbestände vor, etwa in Anlehnung an bestehende Regelungen der Krankenversicherung.

Dazu kommen zwei Änderungen an der Beitragsgrundlage. Die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung soll der Krankenversicherung folgen und zum 1. Januar 2027 mit angehoben werden. Und für Minijobs sollen künftig ebenfalls Beiträge zur Pflegeversicherung gezahlt werden.

Pflegegrad 1 soll den Entlastungsbetrag verlieren

Die Änderung, die am schnellsten konkret wird, betrifft den niedrigsten Pflegegrad. Bisher löst Pflegegrad 1 zwar kein Pflegegeld aus, aber den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 131 € im Monat. Nach dem Entwurf entfällt diese Zahlung bei Pflegegrad 1 künftig. Im Gegenzug soll ein Anspruch auf eine fachliche Pflegebegleitung treten, also auf Beratung und Begleitung statt auf einen zweckgebundenen Geldbetrag.

Im selben Zug entfällt der Zuschuss in gleicher Höhe, den Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bisher bei vollstationärer Pflege bekommen. Das gilt allerdings nur für Neufälle. Wer diesen Zuschuss heute schon bezieht, behält ihn nach dem Entwurf über eine Besitzstandsregelung. Was die einzelnen Pflegegrade nach heutigem Recht auslösen, steht im Überblick zu den Leistungen der fünf Pflegegrade.

Die Leistungserhöhung 2028 soll ausfallen

Für die Planung ist das der wichtigste Punkt, und er geht in den Schlagzeilen oft unter. Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung wurden zuletzt Anfang 2025 angehoben; die nächste Erhöhung war bislang für 2028 vorgesehen. Genau diese Dynamisierung streicht der Entwurf. An ihre Stelle soll ab 2029 eine regelmäßige jährliche Anpassung treten, berechnet aus der durchschnittlichen Kerninflationsrate der drei vorangegangenen Kalenderjahre.

Die Begründung dafür ist nachvollziehbar: Eine jährliche Anpassung nach einer festen Regel schwankt weniger als eine politische Entscheidung alle paar Jahre. Die Folge für Betroffene ist trotzdem unangenehm. Die Leistungen der Pflegekasse stehen nach diesem Entwurf bis 2029 still, während die Eigenanteile im Heim weiter steigen. Der Entwurf benennt diesen Anstieg selbst als Problem und formuliert als Ziel, ihn zu begrenzen, nicht ihn aufzuhalten.

Wie diese Schere zwischen festen Leistungen und steigenden Kosten entsteht, haben wir in der Erklärung zur Pflegelücke im Detail beschrieben. Wenn du wissen willst, was in deiner Situation heute offen bliebe, rechnest du es dort mit den aktuell geltenden Werten durch.

Was für die häusliche Pflege dazukommen soll

Auf der Leistungsseite will der Entwurf das Leistungsrecht vereinfachen, indem er Einzelansprüche zu Budgets bündelt. Vorgesehen sind ein ambulantes Sachleistungsbudget und ein Entlastungsbudget sowie ein neues Sozialraumbudget nach § 45b SGB XI für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in häuslicher Pflege. Es ist zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag und soll ohne gesonderten Antrag entstehen.

Für akute Lagen kommt ein Überbrückungsbudget hinzu, etwa wenn die Hauptpflegeperson unfall- oder krankheitsbedingt ausfällt. Neu ist außerdem die Pflegebegleitung nach den §§ 7c und 7d SGB XI, die auch beim erstmaligen Bezug von Pflegegeld in den Pflegegraden 2 und 3 greifen soll. Versicherte über 60 Jahre erhalten einen Anspruch auf eine altersbezogene Untersuchung gesundheitlicher Risiken, und ein digitales Pflege-Cockpit der Pflegekassen soll Anträge und Informationen an einer Stelle bündeln.

Welche Ansprüche pflegende Angehörige nach geltendem Recht schon heute haben, steht in der Übersicht zu Geld und Leistungen für pflegende Angehörige.

Was das für deine Planung heißt

Auch ohne das Ergebnis des Verfahrens zu kennen, lassen sich zwei Dinge aus dem Entwurf ablesen.

Erstens: Der Entwurf will die Finanzen stabilisieren, höhere Leistungen enthält er nicht. Er hält selbst fest, dass die Pflegeversicherung ein Teilleistungssystem ist und auch künftig nur einen Teil der Pflegekosten tragen wird, und er kündigt an, die Bundesregierung werde prüfen, wie private und betriebliche Vorsorge gestärkt werden kann.

Zweitens: Bis dahin gilt das heutige Recht. Wer gerade einen Antrag stellt, eine Heimentscheidung trifft oder die Finanzierung einer Pflegesituation plant, rechnet mit den Werten, die jetzt gelten, nicht mit denen aus dem Entwurf. Welche Eigenanteile dabei realistisch sind, steht in unserer Aufstellung der Heimkosten.

Für private Vorsorge heißt das: Eile ist nicht nötig, solange nichts entschieden ist. Die eigene Lücke zu kennen, lohnt sich trotzdem. Was ein konkreter Tarif leistet, hängt von seinen Bedingungen ab und nicht von der Reform.

So geht’s weiter

Wir beobachten das Verfahren und aktualisieren diesen Artikel, sobald Bundestag und Bundesrat entschieden haben. Wenn du vorher einordnen möchtest, was die geplanten Änderungen für deine Familie bedeuten würden, sehen wir uns deine Zahlen gemeinsam an, kostenlos und ohne Verkaufsdruck.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Er beschreibt einen Gesetzentwurf, kein geltendes Recht. Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz), Gesetzentwurf der Bundesregierung, Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026, veröffentlicht vom Bundesministerium für Gesundheit; Verfahrensstand nach der Gesetzesübersicht des Bundesministeriums für Gesundheit. Abgerufen am 5. Oktober 2026. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist mit dem heute geltenden Wert angegeben (Stand 2026).

Über die Autoren

Jonas Meng

Verfasst von

Jonas Meng

Versicherungsmakler nach § 34d GewO

Unabhängiger Versicherungsmakler mit Zulassung nach § 34d GewO, eingetragen im Vermittlerregister. Spezialisiert auf die private Absicherung der Pflegelücke — ohne Bindung an einen Versicherer.

Robin Werner

Fachlich geprüft von

Robin Werner

Versicherungsmakler nach § 34d GewO

Selbstständiger Versicherungsmakler mit eigener § 34d-Zulassung. Prüft die Ratgeber-Artikel von Pflegevorsorge Deutschland vor Veröffentlichung fachlich.

Was heißt das für dich?

Zahlen helfen beim Einordnen, deine eigene Lage zeigen sie nicht. Im Pflege-Check rechnest du in wenigen Minuten, was Pflege mit deiner Rente und deinem Ersparten machen würde. Willst du darüber mit jemandem sprechen, rufen wir dich an.

Kostenlos anfragen