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Pflegevorsorge Deutschland
Recht7 Min. Lesezeit

Ehepartner im Pflegefall: Wer zahlt, was bleibt geschützt

Wird ein Ehepartner pflegebedürftig, zählt beim Sozialamt auch Einkommen und Vermögen des anderen. Was das konkret bedeutet und welche Teile geschützt bleiben.

Von Jonas Meng · fachlich geprüft von Robin Werner

Wenn ein Partner ins Pflegeheim zieht, sorgen sich die meisten weniger um den Pflegegrad als um die Frage, was dem anderen zum Leben bleibt. Bei Eheleuten fällt die Antwort anders aus als bei erwachsenen Kindern. Sie ist enger, als die meisten erwarten. Hier steht, wessen Geld das Sozialamt heranzieht und was das Gesetz ausdrücklich schützt.

Zuerst: Um welche Summe es geht

Ein vollstationärer Heimplatz kostet bundesweit im Schnitt rund 5.773 € im Monat. Die Pflegekasse zahlt davon einen festen Anteil, bei Pflegegrad 5 sind das 2.096 €. Der Rest bleibt am Haushalt hängen.

Von dieser Differenz geht noch der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI ab, im ersten Heimjahr 15 % des pflegebedingten Eigenanteils und damit rund 313 €. Deshalb liegt der Eigenanteil unten nicht bei der reinen Differenz der beiden Zahlen. Weil der Zuschlag mit der Aufenthaltsdauer steigt, sinkt der Eigenanteil über die Jahre weiter:

HeimjahrEigenanteil pro Monat
1. Pflegejahr3.364 €
2. Pflegejahr3.051 €
3. Pflegejahr2.633 €
ab dem 4. Pflegejahr2.111 €

Wie sich diese Summe aus Pflegekosten, Unterkunft und Investitionskosten zusammensetzt, haben wir im Detail aufgeschlüsselt. Bei einem Paar fallen diese Beträge zusätzlich zu den laufenden Kosten des Zuhauses an, das weiter bewohnt wird. Miete oder Hauslast, Strom, Versicherungen und der eigene Lebensunterhalt laufen unverändert weiter.

Bei Eheleuten zählt beides: die Einsatzgemeinschaft

Reicht die Rente des pflegebedürftigen Partners nicht, kommt die „Hilfe zur Pflege” des Sozialamts ins Spiel. Dabei schaut das Amt nicht nur auf den Pflegebedürftigen.

Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird Hilfe zur Pflege nur geleistet, soweit den Leistungsberechtigten und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist. Juristen nennen das Einsatzgemeinschaft. Praktisch heißt es: Rente und Erspartes des daheimgebliebenen Partners gehen in dieselbe Rechnung ein, bevor das Amt einspringt.

Das gilt unabhängig davon, ob ihr Gütertrennung vereinbart habt oder wem ein Konto formal gehört. Maßgeblich ist, dass ihr verheiratet oder verpartnert seid und nicht getrennt lebt.

Die 100.000-Euro-Grenze schützt Kinder, nicht den Ehepartner

Viele haben vom Angehörigen-Entlastungsgesetz gehört: Erwachsene Kinder werden erst ab 100.000 € Jahresbruttoeinkommen zum Elternunterhalt herangezogen. Diese Schwelle steht in § 94 Abs. 1a SGB XII, und sie nennt ausdrücklich nur Unterhaltsansprüche „gegenüber ihren Kindern und Eltern”.

Ehepartner stehen dort nicht, und eine vergleichbare Einkommensgrenze gibt es für sie auch sonst nicht. Wer von der 100.000-Euro-Regel auf die eigene Lage als Ehepaar schließt, rechnet mit dem falschen Schutz. Wie die Regel für die Kinder funktioniert, steht in wann erwachsene Kinder herangezogen werden.

Was trotzdem geschützt bleibt

Das Gesetz zieht dem Zugriff aber mehrere Grenzen.

Das selbstbewohnte Haus. Ein angemessenes Hausgrundstück ist nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt. Das gilt auch dann, wenn nur noch der daheimgebliebene Partner darin wohnt. Der Paragraf verweist auf genau den Personenkreis aus § 19, zu dem der Ehegatte gehört. Was „angemessen” bedeutet und wann der Schutz kippt, klärt der Artikel zum Eigenheim im Pflegefall.

Ein Vermögensfreibetrag je Person. Kleinere Barbeträge bleiben nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII außen vor. Die Durchführungsverordnung dazu setzt den Betrag seit 2023 auf 10.000 €, je Person, nicht je Paar.

Die eigene Alterssicherung. § 90 Abs. 3 SGB XII verbietet, Vermögen zu verlangen, wenn das eine Härte wäre. Für Hilfe zur Pflege nennt das Gesetz zwei Fälle ausdrücklich: wenn eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Genau das ist der Hebel des Partners, der noch Jahrzehnte selbst über die Runden kommen muss. Wie weit er trägt, entscheidet sich im Einzelfall.

Warum Paare die Lücke doppelt spüren

Bei einem Einzelhaushalt löst sich das bisherige Zuhause im Pflegefall oft auf. Bei einem Paar bleibt es bestehen. Ihr finanziert dann parallel zwei Haushalte: den Heimplatz des einen und das Zuhause des anderen, aus Einkünften, die vorher für einen gemeinsamen Haushalt gedacht waren. Fällt zusätzlich eine Rente weg oder sinkt sie im Todesfall auf die Hinterbliebenenrente, verschiebt sich die Rechnung erneut.

Deshalb lohnt es sich, die Größenordnung einmal für eure Situation durchzurechnen, statt sie zu schätzen. In zwei Minuten könnt ihr eure Pflegelücke berechnen. Wie diese Lücke überhaupt entsteht, zeigen wir Schritt für Schritt.

Was ihr klären könnt, bevor es so weit ist

Solange niemand pflegebedürftig ist, lässt sich einiges in Ruhe vorbereiten:

  • Den Bedarf beziffern: Wie viel fehlt monatlich, wenn einer von euch ins Heim müsste, und wie lange trägt euer Erspartes das?
  • Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Ohne sie darf auch ein Ehepartner nicht automatisch in allen Angelegenheiten entscheiden. Das ist keine Geldfrage, erspart aber im Ernstfall viel.
  • Die Beitragsfrage klären: Ob sich eine private Absicherung rechnet, hängt von Alter, Gesundheit und Beitrag ab; ob einzelne Leistungen tatsächlich greifen, steht immer in den jeweiligen Tarifbedingungen. Pauschale Zusagen gibt es hier nicht.

So geht’s weiter

Die Einsatzgemeinschaft ist der Grund, warum Pflegevorsorge bei Paaren zwei Menschen betrifft, auch wenn nur einer pflegebedürftig wird. Wir schauen uns eure Situation im Erstgespräch an: welche Renten da sind, was im Ernstfall fehlt und ob eine Absicherung für euch überhaupt sinnvoll ist. Auch dann, wenn am Ende herauskommt, dass ihr nichts braucht.

Dieser Artikel ordnet die Rechtslage allgemein ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand: §§ 19, 90 und 94 SGB XII in der am 13. September 2026 abgerufenen Fassung (gesetze-im-internet.de); Vermögensfreibetrag 10.000 € seit 1. Januar 2023. Leistungen der Pflegekasse Stand 2026; Heimkosten und Eigenanteile Stand 1. Juli 2026 (vdek-Auswertung der Pflegesatzvereinbarungen).

Über die Autoren

Jonas Meng

Verfasst von

Jonas Meng

Versicherungsmakler nach § 34d GewO

Unabhängiger Versicherungsmakler mit Zulassung nach § 34d GewO, eingetragen im Vermittlerregister. Spezialisiert auf die private Absicherung der Pflegelücke — ohne Bindung an einen Versicherer.

Robin Werner

Fachlich geprüft von

Robin Werner

Versicherungsmakler nach § 34d GewO

Selbstständiger Versicherungsmakler mit eigener § 34d-Zulassung. Prüft die Ratgeber-Artikel von Pflegevorsorge Deutschland vor Veröffentlichung fachlich.

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