Hilfe zur Pflege: Wann das Sozialamt die Heimkosten übernimmt
Reicht die Rente nicht für den Heimplatz, springt die Hilfe zur Pflege ein. Welche Voraussetzungen gelten, was du vorher einsetzen musst und was geschützt bleibt.
Von Jonas Meng · fachlich geprüft von Robin Werner
Die meisten Menschen begegnen der „Hilfe zur Pflege” zum ersten Mal in dem Moment, in dem die Heimrechnung höher ist als die Rente. Die Leistung gibt es, und sie greift zuverlässig. Die eigentliche Frage ist, was das Amt vorher von dir verlangt. Hier steht, wer Anspruch hat, in welcher Reihenfolge dein Geld herangezogen wird und welche Teile deines Vermögens das Gesetz ausdrücklich in Ruhe lässt.
Um welchen Fehlbetrag es überhaupt geht
Ein vollstationärer Heimplatz kostet bundesweit im Schnitt rund 5.773 € im Monat. Die Pflegekasse übernimmt davon einen festen Betrag, bei Pflegegrad 5 sind das 2.096 €. Was übrig bleibt, zahlst du selbst.
Von dieser Differenz geht noch der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI ab, im ersten Heimjahr 15 % des pflegebedingten Eigenanteils und damit rund 313 €. Deshalb liegt der Eigenanteil nicht bei der reinen Differenz der beiden Zahlen, sondern im ersten Heimjahr im Bundesdurchschnitt bei 3.364 € monatlich. Weil der Zuschlag mit der Aufenthaltsdauer steigt, sinkt der Eigenanteil über die Jahre; über die ersten vier Jahre gemittelt liegt er bei etwa 2.790 €. Wie sich dieser Preis aus Pflege, Unterkunft und Investitionskosten zusammensetzt, steht in der Aufstellung dazu, was ein Heimplatz im Einzelnen kostet.
Eine gesetzliche Rente, die diesen Eigenanteil dauerhaft deckt, haben die wenigsten. Für alle anderen stellt sich irgendwann die Frage nach der Hilfe zur Pflege.
Wer Anspruch hat
Die Hilfe zur Pflege steht im Siebten Kapitel des SGB XII. Nach § 61 SGB XII hat Anspruch, wer pflegebedürftig im Sinne des § 61a ist, also nach demselben Pflegebedürftigkeitsbegriff, den auch die Pflegekasse anwendet, und wem es nicht zuzumuten ist, die Mittel dafür aus eigenem Einkommen und Vermögen aufzubringen.
Für das Pflegeheim kommt eine zweite Hürde dazu. § 63 Abs. 1 SGB XII nennt stationäre Pflege nur für die Pflegegrade 2 bis 5. Bei Pflegegrad 1 umfasst die Hilfe zur Pflege nur Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds, digitale Pflegeanwendungen samt ergänzender Unterstützung bei deren Nutzung und einen Entlastungsbetrag, aber keine Heimkosten. Welche Voraussetzungen hinter den einzelnen Stufen stehen, ist in der Übersicht zu den fünf Pflegegraden beschrieben.
Und nach § 65 SGB XII besteht der Anspruch auf stationäre Pflege nur, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Das Gesetz meint das ernst: § 64 SGB XII verpflichtet den Sozialhilfeträger ausdrücklich, darauf hinzuwirken, dass nahestehende Personen oder die Nachbarschaft die Pflege übernehmen, solange häusliche Pflege ausreicht. Wer Hilfe zur Pflege für einen Heimplatz beantragt, muss also damit rechnen, dass das Amt zuerst nach einer Lösung zu Hause fragt.
Die Reihenfolge: erst dein Geld, dann das Amt
Hilfe zur Pflege ist Sozialhilfe und damit nachrangig. Bevor das Amt zahlt, wird eingesetzt, was da ist, in dieser Reihenfolge:
- Leistungen der Pflegekasse. Der Anteil aus der Pflegeversicherung fließt unabhängig vom Vermögen und wird immer zuerst angerechnet.
- Dein laufendes Einkommen. Rente, Betriebsrente, Miet- und Kapitalerträge. Wer in einer Einrichtung lebt und Sozialhilfe bezieht, behält für persönliche Ausgaben einen Barbetrag nach § 27b Abs. 2 und 3 SGB XII.
- Dein Vermögen. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist „das gesamte verwertbare Vermögen” einzusetzen: Sparguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen mit Rückkaufswert, vermietete Immobilien.
- Erst dann die Hilfe zur Pflege, und zwar nur in Höhe des verbleibenden Fehlbetrags.
Bist du verheiratet oder verpartnert und lebt ihr nicht getrennt, zählt nach § 19 Abs. 3 SGB XII auch Einkommen und Vermögen deines Partners in dieselbe Rechnung. Für einen dauerhaften Heimaufenthalt konkretisiert § 92 Abs. 2 SGB XII das: Aus dem gemeinsamen Einkommen soll ein angemessener Beitrag verlangt werden, wobei die bisherige Lebenssituation des daheimgebliebenen Partners zu berücksichtigen ist. Warum das für Paare eine eigene Rechnung ist, steht im Artikel dazu, wer zahlt, wenn der Ehepartner ins Heim zieht.
Was vom Vermögen geschützt bleibt
„Das gesamte verwertbare Vermögen” klingt nach mehr Zugriff, als tatsächlich stattfindet. § 90 Abs. 2 SGB XII zählt zehn Ausnahmen auf. Drei davon sind im Pflegefall die wichtigsten:
Das selbstbewohnte Haus. Ein angemessenes Hausgrundstück, das du selbst oder eine der in § 19 genannten Personen bewohnt, bleibt nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII außen vor. Angemessen richtet sich nach Bewohnerzahl, Wohnbedarf, Grundstücks- und Hausgröße, Zuschnitt, Ausstattung und Wert. Wann dieser Schutz kippt, etwa wenn niemand mehr darin wohnt, ist im Artikel darüber erklärt, ob das Eigenheim im Pflegefall verkauft werden muss.
Ein Vermögensfreibetrag. Kleinere Barbeträge bleiben nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII unberührt. Der Betrag selbst steht nicht im Paragrafen, sondern in der Durchführungsverordnung dazu: seit dem 1. Januar 2023 10.000 €, und zwar je Person, nicht je Haushalt.
Die Härtefallregel. § 90 Abs. 3 SGB XII verbietet den Zugriff, soweit er eine Härte bedeuten würde. Für die Hilfe zur Pflege nennt das Gesetz zwei Fälle ausdrücklich: wenn eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Wie weit dieser Schutz reicht, prüft der zuständige Träger für jeden Fall gesondert.
Wenn Vermögen da ist, aber nicht flüssig
Vermögen steckt oft in einer Immobilie, die sich nicht über Nacht zu einem vernünftigen Preis verkaufen lässt. Für diesen Fall gibt es § 91 SGB XII. Ist der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung nicht möglich oder wäre sie eine Härte, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Der Träger darf die Auszahlung davon abhängig machen, dass die Rückzahlung gesichert wird, in der Regel über eine Grundschuld.
Praktisch heißt das: Die Heimkosten sind gedeckt und nichts muss überstürzt verkauft werden. Die vorgestreckten Beträge holt sich der Träger aber zurück, spätestens aus dem Nachlass. Die Last verschiebt sich damit auf die Erben.
Was auf die Kinder zukommt
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz greift der Rückgriff auf die Kinder deutlich seltener. Nach § 94 Abs. 1a SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern unberücksichtigt, solange deren jährliches Gesamteinkommen jeweils nicht über 100.000 € liegt. Das Gesetz vermutet dabei, dass diese Grenze nicht überschritten wird; das Amt fragt also nicht routinemäßig bei den Kindern nach, sondern erst, wenn es konkrete Anhaltspunkte gibt. Wie die Schwelle im Detail berechnet wird, steht dort, wo es um die Grenze für erwachsene Kinder geht.
Die Grenze gilt allerdings nur gegenüber Kindern und Eltern. Für Ehegatten und Lebenspartner kennt das Gesetz keine vergleichbare Einkommensschwelle.
Wie der Antrag läuft
Zuständig ist der örtliche Sozialhilfeträger, also das Sozialamt der Stadt oder des Landkreises, in dem du oder der Pflegebedürftige wohnt. Vier Punkte, an denen es im Ablauf häufig hängt:
- Früh stellen. Sozialhilfe wird grundsätzlich ab Kenntnis des Trägers geleistet, nicht rückwirkend für Monate davor.
- Unterlagen sammeln: Pflegegradbescheid, Heimvertrag und Kostenaufstellung, Rentenbescheide, Kontoauszüge, Nachweise zu Immobilien und Versicherungen.
- Schenkungen der letzten zehn Jahre offenlegen. Übertragenes Vermögen kann nach § 528 BGB zurückgefordert werden, wenn der Schenker selbst bedürftig wird. Das Amt fragt ohnehin danach, und eine verschwiegene Übertragung kann die Bewilligung nachträglich kippen.
- Bescheid prüfen lassen. Gegen die Berechnung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens ist der Widerspruch der vorgesehene Weg; Sozialverbände und Fachanwälte für Sozialrecht beraten dazu.
Was du vorher tun kannst
Die Hilfe zur Pflege ist ein funktionierendes Auffangnetz — aber eines, das erst greift, wenn das Ersparte weitgehend aufgebraucht ist. Wer das nicht will, muss die Lücke vorher kennen. Du kannst in wenigen Minuten den Fehlbetrag für deine Situation ausrechnen, statt ihn zu schätzen. Wie diese Lücke entsteht, zeigt der Artikel zur Rechnung zwischen Heimkosten und Kassenleistung.
Ob eine private Absicherung dafür der richtige Weg ist, hängt von Alter, Gesundheit und Beitrag ab. Welche Leistungen ein Vertrag im Pflegefall tatsächlich zahlt, steht immer in den jeweiligen Tarifbedingungen — pauschale Zusagen gibt es hier nicht.
So geht’s weiter
Ob es in deinem Fall überhaupt auf das Sozialamt hinauslaufen würde, lässt sich vorher ausrechnen. Wir gehen deine Zahlen unverbindlich mit dir durch: was an Einkünften da ist und wie lange dein Erspartes einen Heimplatz trägt. Wenn dabei herauskommt, dass du nichts absichern musst, sagen wir dir das auch.
Dieser Artikel ordnet die Rechtslage allgemein ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand: §§ 19, 27b, 61, 61a, 63, 64, 65, 90, 91, 92 und 94 SGB XII in der am 14. September 2026 abgerufenen Fassung (gesetze-im-internet.de), § 528 BGB; Vermögensfreibetrag 10.000 € seit 1. Januar 2023. Leistungen der Pflegekasse Stand 2026; Heimkosten und Eigenanteile Stand 1. Juli 2026 (vdek-Auswertung der Pflegesatzvereinbarungen). Über die Angemessenheit eines Hausgrundstücks und den Vermögenseinsatz entscheidet der zuständige Sozialhilfeträger im Einzelfall.
Über die Autoren

Verfasst von
Jonas Meng
Versicherungsmakler nach § 34d GewO
Unabhängiger Versicherungsmakler mit Zulassung nach § 34d GewO, eingetragen im Vermittlerregister. Spezialisiert auf die private Absicherung der Pflegelücke — ohne Bindung an einen Versicherer.

Fachlich geprüft von
Robin Werner
Versicherungsmakler nach § 34d GewO
Selbstständiger Versicherungsmakler mit eigener § 34d-Zulassung. Prüft die Ratgeber-Artikel von Pflegevorsorge Deutschland vor Veröffentlichung fachlich.