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Pflegevorsorge Deutschland
RechtAktualisiert am 7 Min. Lesezeit

Muss ich mein Eigenheim im Pflegefall verkaufen?

Reicht die Rente nicht für die Pflege, sorgen sich viele um ihr Haus. Wann das selbstbewohnte Eigenheim geschützt ist — und wann das Sozialamt zugreifen darf.

Von Jonas Meng · fachlich geprüft von Robin Werner

„Muss ich am Ende mein Haus verkaufen, um die Pflege zu bezahlen?” — das ist eine der häufigsten und zugleich belastendsten Fragen rund um das Thema Pflege. Verständlich, denn das Eigenheim ist für viele mehr als Vermögen: das Zuhause, oft auch das Erbe für die Kinder. In den meisten Fällen ist das selbstbewohnte Eigenheim aber besser geschützt, als viele befürchten. Es kommt allerdings auf die Umstände an.

Zuerst: Wer zahlt die Pflege überhaupt?

Bevor es ums Haus geht, lohnt der Blick auf die Reihenfolge. Reicht das Geld für die Pflegekosten nicht, greift eine feste gesetzliche Rangfolge:

  1. Zuerst das eigene Einkommen (vor allem die Rente), bis auf einen kleinen Eigenbehalt.
  2. Dann das eigene Vermögen, bis auf einen Schonbetrag von 10.000 € pro Person (Stand 2026; für Ehepaare gilt dieser Betrag doppelt).
  3. Reicht das nicht, springt das Sozialamt mit der „Hilfe zur Pflege” ein.

Erst in Schritt 2 stellt sich die Frage nach dem Eigenheim, denn eine Immobilie ist Vermögen. Für das selbstbewohnte Haus gibt es hier aber eine Ausnahme.

Bei Ehepaaren zieht das Amt in den Schritten 1 und 2 beide Partner heran. Wie diese Einsatzgemeinschaft funktioniert, erklärt wer bei Eheleuten zahlt.

Das selbstbewohnte Eigenheim ist geschütztes Schonvermögen

Ein angemessenes, selbst genutztes Hausgrundstück zählt nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zum sogenannten Schonvermögen. Das heißt: Solange du selbst — oder dein Ehe- bzw. Lebenspartner — in dem Haus oder der Wohnung wohnst, darf das Sozialamt es nicht zur Zahlung der Pflegekosten heranziehen. Und das unabhängig davon, wie viel die Immobilie wert ist.

Der klassische Fall: Ein Partner wird pflegebedürftig, der andere bleibt im gemeinsamen Haus wohnen. Dann bleibt das Eigenheim geschützt — niemand muss ausziehen oder verkaufen.

Wann „angemessen” wirklich angemessen ist

Der Schutz gilt für ein angemessenes Hausgrundstück. Was angemessen ist, richtet sich nicht nach einer festen Quadratmeterzahl, sondern nach der Zahl der Bewohner, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Hauses sowie den örtlichen Verhältnissen. Ein normales Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung, in der du wohnst, fällt in aller Regel darunter. Erst bei einer deutlich überdimensionierten Villa oder einem Mehrfamilienhaus mit vermieteten Wohnungen kann es Diskussionen geben.

Der kritische Punkt: Wenn niemand mehr darin wohnt

Heikel wird es, wenn du dauerhaft ins Pflegeheim ziehst und niemand Geschütztes mehr im Haus wohnt — weder Partner noch eine andere geschützte Person. Dann kann der Schutz als Schonvermögen entfallen, und die Immobilie gilt grundsätzlich als verwertbares Vermögen. Das Sozialamt kann in diesem Fall verlangen, dass das Haus verkauft oder vermietet wird, um aus dem Erlös die Pflege zu finanzieren.

„Verwertbar” heißt aber nicht „sofortiger Zwangsverkauf”. Lässt sich ein Haus nicht kurzfristig verkaufen — was der Normalfall ist — oder wäre der sofortige Verkauf eine besondere Härte, kann das Sozialamt die Hilfe zur Pflege nach § 91 SGB XII zunächst als Darlehen gewähren. Zur Sicherung lässt es sich dann eine Grundschuld ins Grundbuch eintragen. Die Leistung fließt weiter, das Haus muss nicht überstürzt verkauft werden. Das Sozialamt fordert die vorgestreckten Beträge aber später zurück, spätestens aus dem Erbe.

Und der Elternunterhalt der Kinder?

Viele sorgen sich, dass am Ende die Kinder für das Heim zahlen und dafür womöglich das geerbte Haus verlieren. Auch hier ist die Hürde seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz von 2020 hoch: Erwachsene Kinder müssen erst ab einem Bruttojahreseinkommen von über 100.000 € überhaupt für ihre Eltern aufkommen. Das Vermögen der Kinder bleibt dabei außen vor. Wie das im Detail funktioniert, liest du in Elternunterhalt: Müssen Kinder für die Pflege der Eltern zahlen?.

Das Haus verschenken bringt selten, was man hofft

Ein naheliegender Gedanke ist, das Haus rechtzeitig an die Kinder zu übertragen. Verschenkst du Vermögen und wirst innerhalb von zehn Jahren danach auf Sozialhilfe angewiesen, kann die Schenkung nach § 528 BGB (Rückforderung wegen Verarmung, Frist nach § 529 BGB) ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Das Sozialamt macht den Anspruch dann per Überleitung geltend. Der Schutzeffekt tritt also frühestens nach zehn Jahren voll ein, und eine Übertragung hat weitreichende Folgen für Steuern, Wohnrecht und das Verhältnis in der Familie. Solche Schritte gehören vorher mit einer Notarin oder einem Fachanwalt für Erbrecht besprochen.

Was das für dich heißt

Solange du oder dein Partner im eigenen Haus wohnt, ist es in aller Regel geschützt. Der wunde Punkt ist der dauerhafte Heimeinzug ohne verbleibende geschützte Bewohner. Dann kann die Immobilie zur Finanzierung herangezogen werden. Und der Eigenanteil im Heim ist hoch: Im Bundesdurchschnitt liegt er im ersten Jahr bei rund 3.364 € im Monat (Stand 1. Juli 2026). Wie sich diese Summe zusammensetzt, rechnen wir in Was kostet ein Pflegeheim? auf.

Genau hier setzt private Pflegevorsorge an: Eine Pflegezusatzversicherung zahlt im Pflegefall eine vereinbarte Leistung, aus der du die Lücke deckst, sodass Rente, Erspartes und im Zweifel das Haus gar nicht erst angetastet werden müssen. Das nimmt finanziellen Druck und die Sorge, den Kindern zur Last zu fallen. Pflege-Check starten und in zwei Minuten sehen, wie groß diese Lücke bei dir wäre.


So geht’s weiter: Wenn du wissen möchtest, wie du dein Eigenheim und dein Erspartes im Pflegefall absicherst, schauen wir uns deine Situation im kostenlosen Beratungsgespräch in Ruhe an — ehrlich, verständlich und ohne Verkaufsdruck.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsgrundlagen: §§ 90, 91 SGB XII (Schonvermögen und Darlehen bei der Hilfe zur Pflege), § 528 BGB (Rückforderung einer Schenkung), Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020. Beträge Stand 2026; Heimkosten Stand 1. Juli 2026, Bundesdurchschnitt. Die Angemessenheit eines Hausgrundstücks und der Vermögenseinsatz werden im Einzelfall vom zuständigen Sozialamt geprüft.

Über die Autoren

Jonas Meng

Verfasst von

Jonas Meng

Versicherungsmakler nach § 34d GewO

Unabhängiger Versicherungsmakler mit Zulassung nach § 34d GewO, eingetragen im Vermittlerregister. Spezialisiert auf die private Absicherung der Pflegelücke — ohne Bindung an einen Versicherer.

Robin Werner

Fachlich geprüft von

Robin Werner

Versicherungsmakler nach § 34d GewO

Selbstständiger Versicherungsmakler mit eigener § 34d-Zulassung. Prüft die Ratgeber-Artikel von Pflegevorsorge Deutschland vor Veröffentlichung fachlich.

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