Geld für pflegende Angehörige: Diese Leistungen gibt es
Pflegegeld, Rentenbeiträge, Verhinderungspflege: Welche Leistungen es für pflegende Angehörige wirklich gibt und wie du sie beantragst.
Von Jonas Meng · fachlich geprüft von Robin Werner
Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, fragt sich früher oder später: Bekomme ich dafür eigentlich selbst Geld? Nicht direkt. Trotzdem gibt es mehrere Leistungen, die pflegende Angehörige finanziell absichern, teils über Umwege, teils sehr konkret.
Die wichtigste Klarstellung zuerst: Pflegegeld geht nicht an dich
Pflegegeld (§ 37 SGB XI) wird oft mit einem Gehalt für pflegende Angehörige verwechselt. Tatsächlich steht es der pflegebedürftigen Person zu, nicht der Pflegeperson. Ob und wie viel davon an dich weitergegeben wird, entscheidet die pflegebedürftige Person selbst, meist informell innerhalb der Familie.
Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad (Stand 2026):
- Pflegegrad 2: 347 € monatlich
- Pflegegrad 3: 599 € monatlich
- Pflegegrad 4: 800 € monatlich
- Pflegegrad 5: 990 € monatlich
Pflegegrad 1 ist hier bewusst nicht aufgeführt: Er löst kein Pflegegeld aus, dafür aber den Entlastungsbetrag. Einen vollständigen Überblick über alle Leistungen je Pflegegrad findest du in Pflegegrade 1–5: Voraussetzungen und Leistungen im Überblick.
Was wirklich bei dir als Pflegeperson ankommt: die Rentenversicherung
Erfüllst du bestimmte Voraussetzungen, übernimmt die Pflegekasse für dich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 44 SGB XI), unabhängig davon, ob du sonst gearbeitet hast. Eine Ausnahme gibt es: Beziehst du nach Erreichen der Regelaltersgrenze bereits eine Vollrente wegen Alters, bist du versicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 SGB VI), und die Pflegekasse zahlt keine Beiträge mehr für dich.
Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2 bei der gepflegten Person, regelmäßig mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche verteilt auf mindestens zwei Tage, die Pflege darf nicht erwerbsmäßig erfolgen, und du selbst darfst daneben höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Die Anmeldung bei der Rentenversicherung übernimmt die Pflegekasse. Dazu füllst du zusammen mit der gepflegten Person einen Fragebogen der Pflegekasse zur Pflegeperson aus.
Die genaue Höhe der eingezahlten Beiträge hängt vom Pflegegrad und vom zeitlichen Umfang der Pflege ab; verlässliche, aktuelle Zahlen dazu gibt die Deutsche Rentenversicherung auf Anfrage. Die Pflegezeit schließt so einen Teil der Lücke in deinem späteren Rentenanspruch, ersetzt aber keinen vollen Verdienst.
Wenn du selbst ausfällst: Verhinderungspflege als Entlastung
Die Verhinderungspflege ist Geld, das nicht direkt bei dir ankommt, dir aber eine Pause verschafft. Wenn du als Pflegeperson selbst krank wirst oder Urlaub brauchst, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege, bis zu einem gemeinsamen Jahresbetrag mit der Kurzzeitpflege von 3.539 €. Weil das Pflegegeld an die pflegebedürftige Person geht, ist das für dich oft die praktischere Entlastung, wenn es eng wird. Reicht auch das nicht, hilft ein Blick auf die Größenordnung: In wenigen Minuten siehst du, wo du im Pflegefall finanziell stehen würdest.
Die andere Perspektive: Wer zahlt eigentlich für wen?
Reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, kann umgekehrt Elternunterhalt fällig werden: Dann zahlen erwachsene Kinder für die Pflege ihrer Eltern. Ob und ab welchem Einkommen das auf dich zutreffen kann, erklärt der Artikel dazu, wann Kinder für die Pflege ihrer Eltern aufkommen müssen.
So geht’s weiter
Für Fragen zu deiner konkreten Situation nehmen wir uns gern Zeit: im kostenlosen Erstgespräch klären.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Angaben nach §§ 37, 39, 42a, 44 und 45b SGB XI sowie § 5 Abs. 4 SGB VI, Stand 2026; Quelle auch Deutsche Rentenversicherung und Bundesministerium für Gesundheit.
Über die Autoren

Verfasst von
Jonas Meng
Versicherungsmakler nach § 34d GewO
Unabhängiger Versicherungsmakler mit Zulassung nach § 34d GewO, eingetragen im Vermittlerregister. Spezialisiert auf die private Absicherung der Pflegelücke — ohne Bindung an einen Versicherer.

Fachlich geprüft von
Robin Werner
Versicherungsmakler nach § 34d GewO
Selbstständiger Versicherungsmakler mit eigener § 34d-Zulassung. Prüft die Ratgeber-Artikel von Pflegevorsorge Deutschland vor Veröffentlichung fachlich.