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Pflegevorsorge Deutschland

Pflegezusatzversicherung mit Vorerkrankungen: Was geht, was nicht

Mit einer Diagnose in der Akte wird der Antrag schwieriger, aber selten unmöglich. Was du angeben musst und was der Versicherer daraus machen darf.

Entscheidungshilfen7 Min. Lesezeit

Von Jonas Meng · fachlich geprüft von Robin Werner

Wenn du dich mit Mitte fünfzig um die Pflegevorsorge kümmerst, steht in deiner Akte vielleicht schon etwas: ein Bandscheibenvorfall, behandelten Bluthochdruck, eine Psychotherapie vor acht Jahren, eine überstandene Krebserkrankung. Die Frage ist dann nicht mehr, ob sich ein Abschluss lohnt, sondern ob er überhaupt noch möglich ist. Die ehrliche Antwort: meistens ja, aber selten zu denselben Bedingungen wie ohne Vorgeschichte. Hier steht, was du angeben musst, was der Versicherer daraus machen darf und welcher Weg offen bleibt, wenn die anderen versperrt sind.

Was du angeben musst und was nicht

Die vorvertragliche Anzeigepflicht steht in § 19 Abs. 1 VVG und ist enger gefasst, als viele vermuten. Anzuzeigen sind Gefahrumstände, die dir bekannt sind, die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind und nach denen er in Textform gefragt hat. Alle drei Merkmale müssen zusammenkommen.

Daraus folgt zweierlei. Erstens: Was nicht gefragt wird, musst du nicht von dir aus erzählen. Den Rahmen setzen die Gesundheitsfragen im Antrag. Dein eigenes Gefühl dafür, was wichtig sein könnte, gibt hier nicht den Ausschlag. Zweitens: Diese Fragen sind wörtlich zu nehmen. Sie nennen fast immer einen Zeitraum und eine Art von Behandlung. Ein Rückenleiden, das vor zwölf Jahren ambulant behandelt wurde, fällt aus einer Frage nach den letzten fünf Jahren heraus. Dieselbe Diagnose fällt hinein, wenn nach stationären Aufenthalten der letzten zehn Jahre gefragt wird. Welche Zeiträume gelten, steht im jeweiligen Antragsformular und unterscheidet sich von Tarif zu Tarif.

„Bekannt” heißt: Eine Diagnose, die ein Arzt abgerechnet, dir aber nie mitgeteilt hat, kannst du nicht anzeigen. Belegen lässt sich das im Streitfall allerdings schwer. Deshalb lohnt sich der Blick in die eigenen Unterlagen, bevor ein Antrag unterschrieben wird.

Was der Versicherer daraus machen darf

Ein Antrag mit Vorerkrankung endet nicht zwangsläufig mit Ja oder Nein. Dass ein Vertrag auch „zu anderen Bedingungen” zustande kommen kann, setzt das Gesetz selbst voraus: § 19 Abs. 4 VVG spricht von anderen Bedingungen, und Abs. 6 nennt dazu ausdrücklich die höhere Prämie und den Ausschluss der Gefahrabsicherung für einen bestimmten Umstand. In der Praxis sind damit vier Ergebnisse möglich, dazu ein fünftes auf Zeit:

  • Annahme ohne Auflagen. Möglich vor allem bei ausgeheilten Erkrankungen, die länger zurückliegen.
  • Annahme mit Beitragszuschlag. Derselbe Schutz, höherer Monatsbeitrag. Die Höhe hängt vom Risiko und vom Anbieter ab.
  • Annahme mit Leistungsausschluss. Der Vertrag zahlt, aber nicht, wenn die Pflegebedürftigkeit auf das ausgeschlossene Leiden zurückgeht. Bei der Pflegeabsicherung wiegt das schwerer als in anderen Sparten, denn oft ist genau die chronische Erkrankung der spätere Grund für den Pflegefall. Ein solcher Ausschluss will deshalb genau gelesen werden.
  • Ablehnung. Der Antrag kommt nicht zustande.
  • Zurückstellung. Manche Anbieter entscheiden erst, wenn eine Behandlung abgeschlossen oder ein Befund über längere Zeit stabil ist.

Über diese Entscheidung bestimmt die Annahmerichtlinie des einzelnen Versicherers. Ein Gesetz gibt es dazu nicht, und die Richtlinien unterscheiden sich deutlich voneinander. Die Absage eines Anbieters ist deshalb noch keine Aussage über den Markt.

Warum Weglassen der teuerste Weg ist

Was passiert, wenn eine unbequeme Diagnose im Antrag fehlt, steht ebenfalls im Gesetz.

Verletzt du die Anzeigepflicht, kann der Versicherer nach § 19 Abs. 2 VVG vom Vertrag zurücktreten. War die Verletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, ist der Rücktritt ausgeschlossen; dann bleibt eine Kündigung mit einem Monat Frist (§ 19 Abs. 3 VVG). Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis geschlossen hätte, wenn auch zu anderen Bedingungen; diese Bedingungen werden dann auf sein Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil (§ 19 Abs. 4 VVG). Aus dem vermeintlich günstigen Vertrag wird nachträglich einer mit Zuschlag oder Ausschluss. Diese Milderung gilt aber nur für grobe Fahrlässigkeit: Wer vorsätzlich verschweigt, muss weiter mit dem Rücktritt nach Abs. 2 rechnen.

Entscheidend ist, wann das auffällt. Nach § 21 Abs. 2 VVG ist der Versicherer bei einem Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der verschwiegene Umstand war für den Fall und den Umfang der Leistung nicht ursächlich. Bei arglistiger Verletzung entfällt die Leistung ohne diese Ausnahme. Die Rechte des Versicherers erlöschen zwar fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung aber erst nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG). Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind, gilt das Erlöschen ohnehin nicht. Weil eine Pflegeabsicherung in aller Regel erst lange nach dem Abschluss gebraucht wird, sind diese Fristen hier alles andere als weit weg.

Zwei Regeln arbeiten dabei für dich. Der Versicherer kann sich auf all das nur berufen, wenn er dich vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen hingewiesen hat (§ 19 Abs. 5 VVG), und er muss seine Rechte innerhalb eines Monats ab Kenntnis geltend machen (§ 21 Abs. 1 VVG). Steigt deine Prämie durch eine nachträgliche Anpassung um mehr als zehn Prozent oder wird das betroffene Risiko ausgeschlossen, darfst du den Vertrag fristlos kündigen, und zwar innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers (§ 19 Abs. 6 VVG).

Wer eine Diagnose verschweigt, zahlt also unter Umständen jahrelang Beiträge für einen Schutz, der im Ernstfall wegfällt. Das kommt teurer als ein Vertrag mit Zuschlag oder Ausschluss.

Der eine Weg ohne Gesundheitsprüfung

Bleibt der reguläre Weg versperrt, gibt es genau eine Form der privaten Pflegevorsorge, die dich nicht wegen deiner Gesundheit ablehnen darf: die staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung, meist Pflege-Bahr genannt. § 127 Abs. 2 SGB XI knüpft die Förderung unter anderem daran, dass der Tarif allen in § 126 genannten Personen einen Anspruch auf Versicherung gewährt (Nr. 2) und dass der Versicherer auf eine Risikoprüfung, auf Risikozuschläge und auf Leistungsausschlüsse verzichtet (Nr. 3). Gesundheitsfragen gibt es dort also nicht.

Dazu gehören zwei Grenzen. § 126 SGB XI nimmt Personen aus, die vor Abschluss bereits als Pflegebedürftige Leistungen beziehen oder bezogen haben; wer schon im Leistungsbezug ist, kommt auch hier nicht mehr hinein. Und die Wartezeit darf bis zu fünf Jahre betragen (§ 127 Abs. 2 Nr. 6 SGB XI). Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestleistung liegt bei 600 € im Monat für Pflegegrad 5 (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 SGB XI) und damit weit unter dem, was ein Heimplatz kostet. Ob sich der Abschluss trotzdem rechnet, ordnet der Artikel über den geförderten Tarif und seine Grenzen ein.

Was du vor dem Antrag tun kannst

Fünf Dinge, die sich vor der Unterschrift auszahlen, in dieser Reihenfolge:

  • Erst die eigenen Unterlagen sichten. Arztbriefe, Entlassungsberichte, Befunde. Maßgeblich ist, was dort tatsächlich dokumentiert steht.
  • Anonym vorfühlen, bevor ein Antrag mit deinem Namen läuft. Bei einer anonymen Risikovoranfrage wird der Befund ohne deine Personendaten vorgelegt, um zu klären, ob und zu welchen Bedingungen eine Gesellschaft annehmen würde. Ob und bei welchen Anbietern das möglich ist, hängt vom Einzelfall ab.
  • Nicht mehrere Anträge gleichzeitig stellen. Erst das Ergebnis der Voranfrage abwarten, dann gezielt dort beantragen, wo die Bedingungen passen.
  • Die Fragen in ihrem Umfang beantworten. Gefragt ist nach bestimmten Zeiträumen und Behandlungsarten. Deine gesamte Krankengeschichte gehört nicht ins Formular.
  • Antrag und Antworten kopieren und aufbewahren. Dazu gehört auch die Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG.

Ob ein Tarif mit Zuschlag für dich am Ende noch sinnvoll ist, hängt davon ab, wie groß die Lücke überhaupt ist, die er schließen soll. Das kannst du vorab in zwei Minuten selbst ausrechnen, statt es zu schätzen. Und weil sowohl der Beitrag als auch die Gesundheitsprüfung mit den Jahren anspruchsvoller werden, lohnt ein Blick darauf, wann der richtige Zeitpunkt für den Abschluss ist.

Wenn kein Vertrag zustande kommt

Eine Absage ist ärgerlich, ändert aber nichts an der Rechnung dahinter: Die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt einen festen Zuschuss, den Rest trägst du selbst. Wie groß dieser Rest ausfällt, zeigt die Gegenüberstellung von Heimkosten und Kassenleistung. Drei Wege bleiben offen:

Gezielt ansparen. Kein Versicherungsschutz, aber jederzeit verfügbar und ohne Gesundheitsfragen. Der Nachteil ist offensichtlich: Tritt der Pflegefall früh ein, ist noch wenig zusammengekommen.

Eine kleinere Absicherung abschließen. Ein Zuschlag auf einen niedriger vereinbarten Leistungsbetrag kostet weniger als der volle Schutz und deckt wenigstens einen Teil der Lücke. Ob und in welcher Höhe ein Anbieter annimmt, entscheidet er im Einzelfall.

Das Auffangnetz kennen. Wann der Sozialhilfeträger die Heimkosten übernimmt und welche Teile deines Vermögens dabei geschützt bleiben, steht im Artikel über die Hilfe zur Pflege.

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Dieser Artikel ordnet die Rechtslage allgemein ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand: §§ 19 und 21 VVG sowie §§ 126 und 127 SGB XI in der am 28. September 2026 abgerufenen Fassung (gesetze-im-internet.de). Gesundheitsfragen, Abfragezeiträume, Annahmeentscheidungen, Zuschläge, Ausschlüsse und Wartezeiten richten sich nach den Annahmerichtlinien und Bedingungen des jeweiligen Tarifs; verbindlich ist allein das Angebot des Versicherers im Einzelfall.

Über die Autoren

Jonas Meng

Verfasst von

Jonas Meng

Versicherungsmakler nach § 34d GewO

Unabhängiger Versicherungsmakler mit Zulassung nach § 34d GewO, eingetragen im Vermittlerregister. Spezialisiert auf die private Absicherung der Pflegelücke — ohne Bindung an einen Versicherer.

Robin Werner

Fachlich geprüft von

Robin Werner

Versicherungsmakler nach § 34d GewO

Selbstständiger Versicherungsmakler mit eigener § 34d-Zulassung. Prüft die Ratgeber-Artikel von Pflegevorsorge Deutschland vor Veröffentlichung fachlich.

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